Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögens.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögens.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Für Art und Umfang ist unsere Auftragsbestätigung
maßgebend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Als angenommen gilt ein Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware. Die Zusendung einer Zugangsbestätigung oder die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
Bei Waren, die auf Bestellung gesondert angefertigt werden müssen, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über
die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen. Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen hierdurch nicht wesentlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt
hierdurch nicht ein.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
maßgebend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Als angenommen gilt ein Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware. Die Zusendung einer Zugangsbestätigung oder die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
Bei Waren, die auf Bestellung gesondert angefertigt werden müssen, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über
die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen. Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen hierdurch nicht wesentlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt
hierdurch nicht ein.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Transport und Montage, diese werden gesondert in
Rechnung gestellt. Kosten für Verpackung, ausgenommen bei Klein- und Ersatzteilen, sind inklusive. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tage netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Treten nach Abschluss des Vertrages Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend
anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.
4. Beauftragt der Kunde neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage oder ähnliche Leistungen, werden diese im Stundenlohn abgerechnet, falls nicht
ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für Montageleistungen gelten unsere jeweils gültigen Montagebedingungen.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Wir sind zudem berechtigt, alle übrigen Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung einer Vorauszahlung oder
Sicherheit abhängig zu machen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dies gilt insbesondere wenn ein Zahlungsverzug eintritt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
7. Während des Verzugs kann sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen. Ein etwaiges Herausgabeverlangen unsererseits während des Verzugs des
Kunden, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
8. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Rechnung gestellt. Kosten für Verpackung, ausgenommen bei Klein- und Ersatzteilen, sind inklusive. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tage netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Treten nach Abschluss des Vertrages Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend
anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.
4. Beauftragt der Kunde neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage oder ähnliche Leistungen, werden diese im Stundenlohn abgerechnet, falls nicht
ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für Montageleistungen gelten unsere jeweils gültigen Montagebedingungen.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Wir sind zudem berechtigt, alle übrigen Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung einer Vorauszahlung oder
Sicherheit abhängig zu machen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dies gilt insbesondere wenn ein Zahlungsverzug eintritt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
7. Während des Verzugs kann sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen. Ein etwaiges Herausgabeverlangen unsererseits während des Verzugs des
Kunden, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
8. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Erfüllungsort
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen haben.
2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten richten sich nach § 5 Nr. 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen haben.
2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten richten sich nach § 5 Nr. 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
§ 5 Lieferzeiten
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer und/oder Hersteller. Der Kunde kann uns erst dann eine Frist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der voraussichtliche Liefertermin um
mehr als drei Wochen überschritten ist. Die Frist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung eines voraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen.
3. Über Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – wird der Kunde unverzüglich informiert. Gleiches gilt wenn wir aufgrund einer Pandemie, insbesondere der COVID-19-Pandemie, und den daraus folgenden Maßnahmen (insbesondere behördlichen Maßnahmen wie Betriebs-, Grenzschließungen etc., hohe Zahl erkrankter Mitarbeiter) – trotz eines vereinbarten Leistungstermins – nicht rechtzeitig leisten,
Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen oder annehmen können.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung, Mitwirkungspflicht bzw. deren Annahme um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und/oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2. Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer und/oder Hersteller. Der Kunde kann uns erst dann eine Frist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der voraussichtliche Liefertermin um
mehr als drei Wochen überschritten ist. Die Frist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung eines voraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen.
3. Über Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – wird der Kunde unverzüglich informiert. Gleiches gilt wenn wir aufgrund einer Pandemie, insbesondere der COVID-19-Pandemie, und den daraus folgenden Maßnahmen (insbesondere behördlichen Maßnahmen wie Betriebs-, Grenzschließungen etc., hohe Zahl erkrankter Mitarbeiter) – trotz eines vereinbarten Leistungstermins – nicht rechtzeitig leisten,
Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen oder annehmen können.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung, Mitwirkungspflicht bzw. deren Annahme um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und/oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegen Versicherer oder sonstige Dritte wegen Verschlechterung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen
gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Bei Zugriffen Dritter hat uns der Kunde außerdem die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
3. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
2. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegen Versicherer oder sonstige Dritte wegen Verschlechterung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen
gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Bei Zugriffen Dritter hat uns der Kunde außerdem die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
3. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Bei nicht frist- und/oder formgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.
2. Bei der Lieferung von Sachen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem
Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder
einem Dritten stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach dem § 438 BGB, soweit keine abweichenden Fristen ausdrücklich vereinbart sind.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängeln abzutreten.
ist. Bei nicht frist- und/oder formgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.
2. Bei der Lieferung von Sachen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem
Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder
einem Dritten stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach dem § 438 BGB, soweit keine abweichenden Fristen ausdrücklich vereinbart sind.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängeln abzutreten.
§ 8 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir nicht.
Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt, dies
gilt auch für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt, dies
gilt auch für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.